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Besenreine Wohnungsübergabe

Bei Auszug des Mieters ist Mieter und Vermieter nicht immer ganz klar, welche Maßnahmen der Mieter noch in der Wohnung zu erledigen hat. Grundlage hierfür sind die Mietvertragsvereinbarungen. Schönheitsreparaturen müssen zu Lasten des Mieters wirksam vereinbart sein. Die Wohnungsübergabe muss besenrein erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil, Aktenzeichen VIII ZR 124/05 besenrein definiert „Die Verpflichtung zur ‚besenreinen‘ Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen“. Fenster müssen lediglich von evtl. Aufklebern befreit und Staub grob entfernt werden.
BGH, Aktenzeichen VIII ZR 124/05

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