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Kleinreparaturklausel

Im vorliegenden Fall beanspruchte die Vermieterin die Übernahme von Reparaturkosten einer Steckdose, der Abflussrohrdichtung der Toilette und der Duschablaufpumpe seitens des Mieters im Rahmen der im Mietvertrag aufgeführten Kleinreparaturkosten. Dem widersprach der Beklagte.
Die grundsätzliche Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel mit einem max. Betrag von 100-150 € sowie höchstens 8 % der Jahreskaltmiete wurde seitens des Gerichts bestätigt.
Das Gericht entschied, dass die Steckdosenreparatur dem „häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters“ unterliegt und somit unter die Kleinreparaturklausel fällt. Anders sah es die weiteren geltend gemachten Reparaturkosten. Die Einordnung unter die Kleinreparaturklausel entfällt, da der Mieter nicht unmittelbar auf diese einwirke.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020, Aktenzeichen 15 C 256/19

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