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Kündigungsverzicht im Formularmietvertrag

Mit dem Klageverfahren macht die Vermieterin die Unwirksamkeit einer Mietkündigung geltend. Kurz nach Mietbeginn wurde das Mietverhältnis seitens des Mieters gekündigt. Die Vermieterin befand diese als unwirksam. Sie verwies auf den im Formularmietvertrag aufgenommen Ausschluss der Kündigung für 1 Jahr. Der Mieter hatte diesen nicht bemerkt, da der Kündigungsausschluss ohne weitere Verdeutlichung unter „Mietdauer und Kündigung“ mit zahlreichen weiteren Kündigungsvorgaben angegeben war. Das AG Bremen verwies auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines befristeten Kündigungsausschlusses, allerdings dürfe dieser nicht „versteckt“ sein sondern müsse gesondert hervorgehoben werden. Das Gericht verwies auf die überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB. Der Mieter musste an dieser Stelle nicht damit rechnen.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 29.11.2019, Aktenzeichen 25 C 405/19.

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