Im Rahmen eines Mietverhältnisses mahnte der Vermieter seine Mieterin mehrfach ab. Diese litt an einer posttraumatischen Störung, welche sich durch Schreien, Beschimpfungen der Mitmieter und Nachbarn, extreme Lärmbelästigung in der Nacht und Beschädigungen zeigte. In Zeiten einer Traumatherapie hielt sich die Mieterin an die Vorgaben, allerdings nach Beendigung dieser erfolgten die massiven Störungen erneut. Gleichzeitig mit einer neuen Abmahnung kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise fristgemäß das Mietverhältnis, sollte ein weiterer Vorfall bekannt werden. Dies geschah wenige Tage später im Rahmen extremer Beschimpfungen der Nachbarn.
Das AG Schöneberg sah die fristlose Kündigung nach mehrfacher Abmahnung als gerechtfertigt an, da auch bei Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Mieterin dieser Zustand nicht mehr akzeptabel sei.
AG Schöneberg, Urteil vom 17.06.2019, Aktenzeichen 5 C 318/18