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Schonfristzahlung – Widerspruch Kündigung

Im vorliegenden Fall wurde nach 30 jährigem Bestehen des Mietverhältnisses im Februar 2016 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgrund eines erheblichen Mietrückstandes seitens des Vermieters ausgesprochen. Mit Räumungsklage und Herausgabe wurde die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erneut ausgesprochen. Innerhalb der Schonfrist beglich das Jobcenter die gesamten Mietrückstände. Die Mieterin widerspricht der Kündigung aufgrund unzumutbarer Härte.
Ausgeschlossen ist der Widerspruch nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB immer dann, wenn der Vermieter zu einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung berechtigt war. Im vorliegenden Fall war der Vermieter aufgrund der erheblichen Mietrückstände der Mieterin
zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB als auch der ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein erneutes Widerspruchsrecht entsteht auch durch die Schonfristzahlung nicht. Mit der Schonfristzahlung wurde die fristlose jedoch nicht die ordentliche Kündigung geheilt. Besteht die Möglichkeit einer fristlosten Kündigung ändern auch Härtegründe nichts an einer ordentlichen Kündigung.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-schonfristzahlung-ermoeglicht-keinen-kuendigungswiderspruch_258_521640.html

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