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Erläuterung „Fläche“ Betriebskostenabrechnung

In einer aus Wohn- und Gewerbeeinheiten bestehenden Anlage verlangt die Vermieterin von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Hierbei legte die Vermieterin die Betriebskosten nach Flächen um. Hierbei trennte sie Wohn- und Gewerbeflächen. Bei einigen Positionen wurde verschiedene Gesamtflächen angenommen; Gesamtfläche der Anlage oder Abrechnung einzelner Gebäude mit kleineren Gesamtflächen. Die Zusammensetzung aus den jeweiligen Gebäudeteilen etc. wurde nicht erläutert. Der Bundesgerichtshof entschied, dass keine formelle Unwirksamkeit vorliegt. Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist dies völlig ausreichend, sofern Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammengestellt sind. Mindestangaben bei Gebäuden mit mehreren Einheiten sind: Gesamtkostenzusammenstellung, Verteilerschlüsselangabe und Erklärung, Mietanteilsberechnung, Vorauszahlungen. Der Umlageschlüssel bedarf im vorliegenden Fall keiner zusätzlichen Erläuterung. Die Verteilung nach „Fläche“ ist ausreichend und verständlich, dies ändert auch die Zugrundelegung von verschiedenen Gesamtflächen für einzelne Positionen nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.1.2020, Aktenzeichen VIII ZR 244/18

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