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Haftung für Wasserschaden Miete

Grundsätzlich gilt: Hat der Mieter den Wasserschaden selbst verschuldet, z. B. durch falsch angeschlossene Anschlüsse, Wassereintritt bei Starkregen durch geöffnetes Fenster etc. haftet er nach § 280 BGB voll umfänglich; es besteht eine Schadensersatzpflicht zur Beseitigung der Schäden auf eigene Kosten. Dem Mieter obliegt es, durch geeignete Maßnahmen (Abstellen des Hauptwasserhahns bzw. Stromversorgung) den Wasserschaden so gering wie möglich zu halten. Nicht sofort entdeckte Wasserschäden machen sich meist durch aufgequollene Böden oder Wasserflecken bemerkbar. Dem Mieter obliegt es, unverzüglich seinen Vermieter oder Eigentümer über den Schaden zu informieren. Unterlässt er dies und ein weiterer Mangel entsteht, ist er dem Vermieter gegenüber nach § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Eine private Hausratversicherung schützt den Mieter zur Übernahme der Hausratkosten. Wird bei Mieterauszug festgestellt, dass der Schaden nicht beseitigt wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Renovierungsbetrag von der Mietkaution einzubehalten. Reicht der Kautionsbetrag nicht aus, darf der Vermieter Schadensersatz verlangen. Eine vorherige Aufforderung des Vermieters zur Reparatur bedarf es nicht BGH, Urteil 28.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 157/17.

Bundesgerichtshof Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 157/17.

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