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Schneeräumpflicht muss gerecht verteilt sein!

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die in der Hausordnung festgelegte Schneeräumpflicht nicht allein den Mietern im Erdgeschoss auferlegt werden darf. Hintergrund ist die Klage einer Mieterin im Erdgeschoss eines Hauses mit acht Etagen und jeweils drei Mietparteien. Im Jahr 2009 beantragte die Mieterin aus Krankheits- und Altersgründen beim Vermieter, den Winterdienst anderweitig zu vergeben. Der Vermieter lehnte dies ab. Im Mietvertrag von 1964 mit Hausordnung von 1960 heißt es: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen diese ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus. Die Polizei hält sich bei Vernachlässigung dieser Pflichten an die Erdgeschossmieter“. Das Amtsgericht Köln hält die in der Hausordnung enthaltene Regelung, dass Eis und Schnee nur von den Erdgeschossmietern zu beseitigen sind, nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB für unwirksam. Im vorliegenden Fall werde die Winterdienstpflicht und das Haftungsrisiko auf einen sehr kleinen Teil der Mieter (3 von 24) abgewälzt, was eine Ungleichbehandlung der Mieter darstelle. Unerheblich ist, ob die Mieterin diese Leistung bisher erbracht hat. Aus der faktischen Übernahme kann keine Verpflichtung abgeleitet werden. Mit der Mitteilung, den Winterdienst nicht mehr durchführen zu können, wurde die faktische Übernahme der Verkehrssicherungspflicht beendet.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.9.2011, Aktenzeichen 221 C 170/11

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