Wurde das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 01.12.2020 begründet, kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der Verwalter nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG abberufen werden. Auch in diesem Fall endet nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach seiner Abberufung. Zum Zeitpunkt der Abberufung erfolgt die Beendigung des Vertrages bei Abberufung ohne wichtigen Grund nicht aus einer im Verwaltervertrag (vor dem 01.12.2020 geschlossen) enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023, Aktenzeichen 2-13 S 6/23