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Vorzeitige Schlüsselrückgabe – Vorzeitige Mietobjektsrückgabe

Mit Schlüsseleinwurf seitens des Mieters in den Briefkasten des Vermieters und dem „Behalten des Schlüssels“ erlangt der Vermieter den Besitz an der Mietsache und die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB beginnt mit Vermieterkenntnis vom Schlüsseleinwurf auch dann, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht eingetreten ist und eine Rücknahmebereitschaft des Vermieters nicht besteht (in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011 – VIII ZR 8/11, IMR 2012, 9 = NJW 2012, 144).*)

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023, Aktenzeichen 30 U 195/2227

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