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Schallschutzvorschriften für WEG

Sachverhalt:
Kläger und Beklagter sind Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger besitzt eine Wohnung im 2. OG des 1962 erbauten Hauses. Im darüber liegenden Dachgeschoss, welches im Jahre 1995 zu Wohnraum ausgebaut wurde, liegt die Beklagtenwohnung. Den seinerzeit beim Umbau verlegten Teppichboden ersetzte der Beklagte 2008 durch Fliesen. Seit diesem Zeitpunkt bemängelt der Kläger die nicht hinnehmbaren Geräusche durch Trittschall. Im Jahre 2013 wurde seitens eines Gutachtens bestätigt, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Im Klageverfahren wird geltend gemacht, dass entweder Teppichboden oder ein Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB verlegt wird. Hilfsweise ist ein Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB durch eine geeignete Methode herzustellen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Eigentümer einer Wohnung zur Einhaltung des Schallschutzes nach der DIN 4109 verpflichtet ist und dies auch seitens eines anderen Eigentümers verlangt werden kann. Unerheblich ist hier die Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2020, Aktenzeichen V ZR 173/19.

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