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Aufklärungspflicht Mietraumnutzung

Im vorliegenden Fall mietete die Beklagte ein Loft-Atelier an, um einen Friseursalon zu betreiben. Der Mietvertrag kam mit Hilfe eines Maklerbüros zustande. Nach Kenntnis der Mieterin über die vorherige Nutzung als Bordell berief sich diese auf arglistige Täuschung und den beeinträchtigten Ruf des Hauses. Nach ihrer Auffassung oblag es sowohl Vermieter und Makler sie über die bisherige Nutzung des Lofts zu informieren. Nach Nichtzahlung der Maklercourtage erhob der Makler Klage.
Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Makler und Vermieter habe keine Auskunftspflicht über die vorherige Nutzung als Bordell oblegen. Der Beklagten sei es zuzumuten, vorab Informationen über die Vornutzung der Immobilie einzuholen. Moralisch gesehen werde zudem heute keine negative Einstufung eines Bordells mehr vorgenommen. Sofern die Mieterin den beeinträchtigen Ruf des Hauses anspreche, zeige schon die Gewerbemiete mit 10 € pro m² die schwache Lage des Objekts.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016, Aktenzeichen I-7 U 143/15

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