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Sondereigentum und Umbauten – Duldung Eigentümer

Im vorliegenden Fall errichtete der Eigentümer einer Penthousewohnung den teilverglasten, hölzernen Dachvorbau neu. Der Dachvorbau wurde seitens des Eigentümers ohne Gemeinschaftsbeschluss auf eigene Kosten errichtet, nachdem im Rahmen einer Sanierung des Daches der seinerzeit errichtete Vorbau entfernt wurde. Gegen diesen „Neubau“ ging eine Miteigetümerin vor. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2016, Aktenzeichen V ZR 49/16 bestätigt, dass Eigentümer Sondereigentum nach freiem Ermessen gestalten und nutzen können. Auch die Gebäudeveränderung dieses Bereichs ist seitens der Eigentümergemeinschaft zu dulden, solange die Substanz des Hauses nicht angegriffen wird oder keine maßgebliche Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes erfolgt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2016, Aktenzeichen V ZR 49/16

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