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Umlagefähige Betriebskosten – Hausmeisterpauschale

Umlagefähige Betriebskosten – Hausmeisternotdienstpauschale

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betriebskostenabrechnung eine Hausmeisternotdienstpauschale für Fälle wie Strom- oder Heizungsausfall oder Wasserrohrbrüche, abgerechnet. Die Klage der Vermieterin wurde seitens des Bundesgerichtshofes abgewiesen. Zur Begründung führte der BGH aus, dass es sich um Kosten der Verwaltung handele, welche vom Vermieter zu tragen sind. Umlagefähig sind demnach lediglich die Hausmeistervergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen. Diese dürfen nicht die Instandhaltung,- oder Setzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.

Das Gericht entscheidet, dass zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, gehöre, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung beträfen. Umlagefähig sind damit alle routinemäßigen Kontroll-, Ordnungs- und Überwachungsarbeiten des Hausmeisters.

Bundesgerichtshof, Urteil 18.12.2019, Aktenzeichen VIII ZR 62/19.

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