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Wohnungseigentumsgemeinschaft – Regelung des Winterdienstes

Mit Beschluss wurde seitens der Wohnungseigentumsgemeinschaft der Winterdienst im Rahmen eines Plans seitens des Verwalters festgelegt. Nach Eigentumswechsel erkennt der neue Eigentümer diesen Beschluss nicht an, da er aufgrund seines Schichtdienstes zeitlich dazu nicht in der Lage ist.
Grundsätzlich gilt, dass Eigentümergemeinschaft Beschlüsse nur bei Beschlusskompetenz fassen können. Eine Auferlegung von Leistungspflichten durch einen Mehrheitsbeschluss ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Verpflichtung der Eigentümer im Wechsel der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Der neue Eigentümer muss damit der Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommen, da die Nichtigkeit des Beschlusses gegeben ist.

Hier besteht für die Ausführung des Winterdienstes die Möglichkeit der Beauftragung eines externen Unternehmens, so dass die Kosten auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden können.

BGH, Urteil vom 18.10.10 – V ZR 193/09
BGH, Urteil vom 09.03.12 – V ZR 161/11

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