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Leinenzwang auf den Gemeinschaftsflächen eines MFH

Im vorliegenden Fall hat ein Mieter eines Mehrfamilienhauses seine zwei Hunde entgegen der Hausordnung und trotz wiederholter Abmahnungen nicht angeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Mehrfamilienhauses, zu denen auch ein Spielplatz gehört, laufen lassen. Dies hatte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Vermieters zur Folge. Der Räumungsklage wurde seitens des Amts- und Landgerichts entsprochen. Die beim Bundesgerichtshof eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Räumung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah das nicht Anleinen der Hunde, trotz Hausordnung und zahlreicher Abmahnungen als bedeutende Pflichtverletzung im Rahmen des Mietvertrages an, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2020, Aktenzeichen VIII ZR 328/19.

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