Kurz nach dem Einbau einer Alarmanlage verreisten die Hauseigentümer. Per SMS wurden sie über das Auslösen der Alarmanlage informiert. Im daraufhin getätigten Anruf des Klägers bei der Polizei schlug diese, die Überprüfung des Hauses vor. Einbruchsspuren etc. stellte die Polizei nicht fest. Für den Einsatz erhielt der Kläger einen Kostenbescheid über 171 €. Nach erfolglosem Widerspruch begründete der Kläger seine Klage damit, dass Fenster und Türen verschlossen gewesen seien und auch seitens des Unternehmens, welche die Alarmanlage installiert habe, nicht festgestellt werden konnte, was den Falschalarm auslöste. Der Kläger berief sich zudem darauf, dass die Überprüfung des Hauses eine Empfehlung der Polizei in dem Telefonat gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger, welcher die Alarmanlage installiert hat, für die Kosten des Polizeieisatzes aufzukommen habe, auch wenn der Grund für das Auslösen der Alarmanlage nicht festzustellen ist. Eine Nachweispflicht seitens der Polizei für den Falschalarm besteht nicht. Zweck des Anrufes bei der Polizei seitens des Klägers war es, Schutz zu ersuchen.
Verwaltungsgericht Koblenz vom 15.04.2020, Aktenzeichen 3 K 1063/19