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Schadensersatzanspruch Sanierungsmaßnahmen

Aufgrund von Feuchtigkeit in seinem Teileigentum beantragt ein Wohnungseigentümer im Jahr 2011 Sanierungsmaßnahmen. Es erfolgte die Ablehnung der anderen Eigentümer duch Beschluss, gegen welchen der Antragsteller nichts unternahm. Obwohl er seine Sanierungsmaßnahmen nicht weiter verfolgte, erhob er im Jahre 2017 Schadensersatzklage aufgrund unterlassener Sanierung.
Nach Durchlaufen zweier für den Kläger erfolgloser Instanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klage keinen Erfolg hat. Der Kläger hat weder den abgelehnten Beschluss zur Sanierung angefochten, noch hat er über die folgenden 6 Jahre sein Sanierungsanliegen geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof sieht den Schadensersatzanspruch als Rechtsmißbrauch an und hat die Klage zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019, Aktenzeichen V ZR 63/19.

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