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Nachbarrecht – Freilaufende Tiere

In einem Dorf werden auf einem sehr großen Grundstück 25 Hühner und ein Hahn gehalten. Die Umgebung des Grundstücks ist sehr ländlich. Eine Nachbarin fühlt sich durch das Krähen des Hahns am Morgen sowie den Geruch belästigt und verlangt, dass das Geflügel in einem schalldichten Stall zu bestimmten Uhrzeiten untergebracht werden muss. Das Landgericht Koblenz sah die Freilandhandlung in ländlichen Gebieten als üblich und notwendig an und lehnte die Klage ab.

Landgericht Koblenz 6 S 21/19

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