Nachdem sich zahlreiche Mieter über einen Lärm verursachenden Mitmieter beim Vermieter beschwerten, mahnte dieser den Mieter ab. Hieraufhin wurde der Vermieter auf Facebook mit den Worten „Der Huso kann mich mal“ seitens des Mieters beleidigt. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter wendete ein, die Abkürzung für das Wort „Hundesohn“ verwendet zu haben. Das Gericht befand, dass die bekannte Abkürzung „Huso“ für Hurensohn ausreichend bekannt sei und damit eine Kündigung gerechtfertigt war.
Urteil des AG Düsseldorf, 27 C 346/18 vom 11.07.2019