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Klage Wohnungseigentümer Überwachungskameras

Dem Wohnungseigentümer steht ein unmittelbares Recht auf Beseitigung von installierten Videokameras im Klageverfahren zu, wenn eine Kameraerfassung seiner Person beim Betreten oder Verlassen der Wohnung erfolgt (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem Gemeinschaftseigentum und sind auch keine Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.

Solche Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO ergeben, sind keine Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung übertragen sind. Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche der durch die Aufnahmen beeinträchtigten Personen.

Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt insoweit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Ansprüche geltend machen muss.

Urteil des LG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-13 T 33/23, 10.05.2023

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