Wurde die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone in der Teilungserklärung auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen, gelten diese Pflichten auch für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile. Die Eigentümergemeinschaft kann daher mangels Beschlusskompetenz die Instandsetzung nicht beschließen. Auch ein Mehrheitsbeschluss kann diese Verwaltungskompetenz nicht vermitteln.
AG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2023 – 16 C 22/22