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Wohnflächenvergrößerung keine Modernisierung!

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 4 oder 5 BGB vorliegt, wenn die beabsichtigten Maßnahmen unter Veränderung des Grundrisses so umfassend sind, dass ihre Durchführung die Eigenart der Mietsache grundlegend verändern würde. Die Vergrößerung der Wohnfläche einer Wohnung ist nicht als Modernisierungsmaßnahme, sondern als Veränderung der Mietsache anzusehen.

AG Göttingen, Beschluss vom 30.01.2023 – 26 C 93/21

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