Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist u.a. dann möglich, wenn ein Vertragspartner das Vertrauensverhältnis derart verletzt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages auch bei strenger Betrachtungsweise nicht zugemutet werden kann. Insbesondere wiederholte Täuschungshandlungen, die das Vertrauensverhältnis zerstören, berechtigen zur Kündigung. Bei der Schadenszufügung und der Beeinträchtigung der Interessen rechtfertigt bereits eine einzige Vertragsverletzung die Kündigung. Im vorliegenden Fall hat der Mieter ein Lärmprotokoll über angebliche Lärmbelästigungen eines anderen Mieters bewusst falsch erstellt. Das Landgericht Bonn hält die fristlose Kündigung des Vermieters für gerechtfertigt. Das Vertrauensverhältnis wäre in diesem Fall auch nicht durch eine vorherige Abmahnung wiederhergestellt worden.
LG Bonn, Beschluss vom 19.04.2023, Aktenzeichen 6 T 11/23