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Zustimmung Mieterhöhung – Mietpreisbremse

Hintergrund ist ein Rechtsstreit im Rahmen der Mietpreisbremse einer Berliner Wohnung. Für das seit 2016 bis 2020 bestehende Mietverhältnis galt seit 2015 die Mietpreisbremse. Einer Mieterhöhung im Juli 2017 seitens der Vermieter stimmten die Mieter zu. Über ein Inkassounternehmen beriefen sich die Mieter nach § 556d BGB auf die bestehende Mietpreisbremse und verlangten die Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete, Erstattung anteiliger Mietkaution sowie zukünftige Mietzahlungen nach Höhe der Mietpreisbremse. Die Klage der Mieter wurde abgewiesen. Die Berufung der Kläger auf § 556d ff BGB ist nicht möglich, da die Beanstandung nach Rüge der Mietzahlungen nicht bei Mietbeginn vereinbart
wurde, sondern auf Mieterzustimmung einer späteren Mieterhöhung. Es ist eine wirksame Vereinbarung mit Zustimmung zur Mieterhöhung zustandegekommen. Im Rahmen der Mietpreisbremse ist diese nicht auf nachträgliche Mieterhöhungsvereinbarungen anzuwenden, sondern nach dem Gesetzt lediglich für Vereinbarungen zu Mietbeginn. Der Mieter hatte zudem zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens ausreichend Zeit zur sorgfältigen Prüfung der
Erhöhung, ohne den Verlust seiner Mietwohnung befürchten zu müssen.
Auch bei entsprechender Anwendung der §§ 556d ff BGB auf eine Mieterhöhungsvereinbarung wäre die Klage abzuweisen. Auch hier müsste ein Vergleich der erhöhten Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt der Mieterhöhung erfolgen und nicht mit der „Anfangsmiete“.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, Aktenezeichen VIII ZR 300/21

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