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Auszahlungsanspruch Mietkaution bei Gewerberaummiete

Bereits mit Leistung entsteht der Kautionsrückzahlungsanspruch, aufschiebend bis zur Beendigung und Rückgabe des Mietobjektes. Besteht kein Forderungsanspruch des Vermieters aus dem Mietverhältnis für die er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte, entfällt der Sicherungszweck. Das Übergabeprotokoll gibt dem Zustand des Objekts im Einzelfall vor Rückgabe an den Vermieter nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB wieder.
Das bei Rückgabe des Mietobjektes anzufertigende Übergabeprotokoll soll anschließende Streitigkeiten über vorhandene Schäden vermeiden. Werden einzelne Schäden am Mietobjekt ins Protokoll aufgenommen, so besteht die Annahme, dass nur wegen dieser Mängel Schadensersatz vom Vermieter geltend gemacht wird, auch wenn zusätzliche vorhandene und erkennbare Mängel vorhanden sind. Bescheinigt der Vermieter den ordnungsgemäßen Objektzustand ist dem Mieter zuzurechnen, dass er seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist und keine Ansprüche des Vermieters mehr geltend gemacht werden, also im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S.v. § 397 Abs. 2 BGB.
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OLG Dresden, Urteil vom 07.09.2022 – 5 U 816/22

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