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Eigenmächtiges Handeln des Verwalters

Im vorliegenden Fall trat ein Gasleck in einer Wohnanlage auf. Nach Einholung eines Expertenrates seitens des Verwalters war, um eine komplette Anschlusssperrung zu vermeiden, eine Reparatur innerhalb von 4 Wochen erforderlich. Aufgrund des Kürze der Zeit erteilte der Verwalter einen Reparaturauftrag ohne Einberufung einer Eigentümerversammlung. Dem widersprach ein Eigentümer. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.04.2016, Aktenzeichen 2-09 S 26/14 erklärte das Gericht die Berechtigung
des Verwalters aufgrund eines Notfalls eigenmächtig zu handeln. Hierzu sei er als Verwalter zudem verpflichtet. Die Eigentümer haben dies zu dulden.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen 2-09 S 26/1

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