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Winterpflicht – Streugut entfernen

Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aufgrund nicht geräumten Streugutes.
Im vorliegenden Fall stürzte die Klägerin auf einem als Fahrradweg zugelassenen Gehweg beim Abbiegen mit ihrem Fahrrad und zog sich einen Handbruch zu. Grund hierfür seien Rückstände von Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch), welches hätte entfernt werden müssen, da normale Witterung ohne Frost herrschte.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil 7 U 25/19 entschieden, dass es keinerlei Verpflichtung seitens des Streupflichtigen gibt, nach jeder Verwendung dieses gleich wieder zu entfernen. Zudem ist die Wahl des geeigneten Streumittels Ermessensache im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Das verwendete Splitt-Salz-Gemisch, dient gerade dazu bereist präventiv zukünftige Gefahren bei zu erwartendem Schneefall bzw. Eisbildung abzumildern.

Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 7 U 25/19

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