Skip to content

Inanspruchnahme einer Bürgschaft durch Dritte

Inanspruchnahme einer Bürgschaft durch Dritte
Bleiben Mietzahlungen aus, bleibt oftmals nur die Inanspruchnahme des Bürgen.
Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte im Rahmen einer schriftlich erteilten selbstschuldnerischen Bürgschaft für alle Forderungen aus dem Mietvertrag.
Das Amtsgericht Brandenburg führt in seinem Urteil aus, dass im Rahmen einer Bürgschaftserklärung der Umfang bestimmbar sein muss. Einer Auflistung einzeln aufgeführter Ansprüche bedarf es nicht. Die Berufung des Bürgen, dass er sich des Umfangs einer Bürgschaft nicht bewusst gewesen sei, ist unerheblich. Eine Mietbürgschaft ist als Gesamtschuld zu sehen, so dass auch die weiter entstehenden Verfahrenskosten vor Gericht sowie die Räumungskosten durch den Bürgen zu tragen sind.
Sollten Kautionsvorschriften nicht beachtet worden sein, wie z.B. mehr als 3 Monatsmieten, führt dies zur Unwirksamkeit der Bürgschaft. Leistet ein Dritter die Bürgschaft jedoch freiwillig ist dies rechtens; gleiches gilt für eine Bürgschaftsleistung bei Zahlungsverzug zur Kündigungsvermeidung.

Amtsgericht Brandenburg Urteil vom 28.08.2020, Aktenzeichen 31 C 231/19

Neueste Beiträge

Auszeichnungen