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Verjährung bei Umbaupflicht des Gewerbemieters

Verjährung bei Pflicht zum Umbau des Gewerbemieters
Im Mietvertrag wurde die Umgestaltungspflicht der Mietsache („Versiegelung des Hallenbodens und Isolierung des rückwärtigen Teilbereichs Raumabteilung der Halle“) des Gewerbemieters als weitere Gegenleistung zur Miete vereinbart. Der Umgestaltung war maßgebend bei Rückgabe der Mietsache. Eine Ausführung unterblieb, da der Mieter seinen Plan zur Kunststoffverarbeitung nicht umgesetzt hatte. Immissionsrechtlich waren diese Umbauten für eine Genehmigung nötig. Aufgrund der Nichtausführung der Arbeiten machte der Vermieter nach Mietvertragsende und Räumung 21.000 € Schadensersatz geltend. Der Bundesgerichthof gab dem Vermieter Recht. Für „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache“ nach Rückerhalt ist gem. § 548 Abs. 1 BGB die noch nicht abgelaufene sechsmonatige kurze Frist der Verjährung anzuwenden. Der Mieter hat die Mieträume nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben, somit sind nach§ 548 Abs. 1 BGB alle Vermieteransprüche erfasst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2021, Aktenzeichen XII ZR 42/20

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