Es gibt nur eine Ausnahme, der es dem Vermieter erlaubt, eine Kündigung ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses auszusprechen. Die Regelung findet sich in § 573 a BGB. Voraussetzung ist, dass das Objekt maximal über 2 Wohnungen verfügt, wovon eine seitens des Vermieters selbst bewohnt wird. Grundlage hierfür ist das Leben in enger Gemeinschaft zwischen Vermieter und Mieter. Durch Eigentumserwerb und Bezug einer Wohnung ist das Recht auf Vermieterkündigung nach § 573 a BGB daher nicht beschränkt.
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