Die Kleintierhaltung ist im Sinne des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung zulässig. Ziervögel, Goldhamster, Fische etc. sind als Kleintiere anzuerkennen. Doch was ist mit einem Bienenvolk? Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit seinem Urteil zur Haltung eines Bienenvolkes (100 bis tausende Bienen) auf einem Balkon die Einstufung als Kleintier verneint. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Kleintiere in „ geschlossenen“ Behältern gehalten werden und zudem die Belange der weiteren Mieter nicht beeinträchtigt werden. Gerade dies ist bei einem ausschwärmenden Bienenvolk nicht der Fall.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 07.03.2014 (Az. 641 C 377/13)