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Gerichtliche Beitreibung des Hausgeldes Verwalter

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung seitens des Verwalters ist dieser nicht nur zur Anforderung des Hausgeldes sondern nach neuer Rechtsprechung des § 27 WEG auch ohne Ermächtigungsbeschluss der Eigentümer zur gerichtlichen Beitreibung berechtigt. Die Eigentümer können jedoch durch Vereinbarung oder Beschluss den Zeitpunkt der Beitreibung der Rückstände festlegen. Eine Verpflichtung der Eigentümer im Rahmen des Umlaufbeschlusses ohne Aussprache zuzustimmen besteht nicht. Das Diskussions- und Rederecht der Eigentümer kann mit Hilfe eines solchen Beschlusses nicht ersetzt werden.

LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 – 1 S 263/20

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