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Konsequenzen des Grundstücksüberbaues

Grundsätzlich gilt, dass ein Grundstückseigentümer die Missachtung seines Eigentums durch andere nicht hinnehmen muss. Setzt man diesen Grundsatz jedoch strikt um, führt dies oftmals zu einer überzogenen wirtschaftlichen Vehemenz, z.B. eine über die Grenze des Grundstückes gebaute Hauswand zu entfernen. Um einen sinnvollen Ausgleich der jeweiligen Eigentümerinteressen zu finden, bestimmt die Gesetzgebung in § 912 ff BGB die Regelung für diese Fälle.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht

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