Wird die Wohnung an den Mieter mit dezenten bzw. schlichten Farben bei Mietbeginn übergeben, so hat der Mieter diese auch in den entsprechenden Farben an den Vermieter zurückzugeben. Die Übergabe mit grellen Wandfarben an den Vermieter berechtigt diesen Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
AG Paderborn, Urteil vom 03.12.2020 – 57 C 44/20