Die Miete einer aufgrund der Corona Pandemie abgesagten Hochzeit im Schloss muss gezahlt werden. Aufgrund der Bestimmungen der Behörden zur Untersagung privater Feiern und die sich daraus ergebende Nichtnutzung der Räumlichkeiten für die Hochzeit wird nicht als auf die nicht zu nutzende Mietsache selbst zurückgeführt und verpflichtet daher zur Mietzinszahlung.
LG München I, Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20