Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen ist, wenn Wärmebrücken in den Außenwänden zum Bauzeitpunkt des Gebäudes (hier 1968 bzw. 1971) mit den Bauvorschriften und technischen Normen übereinstimmen. In den Jahren 1968 bzw. 1971 hat die Verpflichtung zur Wärmedämmung von Gebäuden noch nicht bestanden, so dass „Wärmebrücken“ als üblicher Bauzustand anzusehen waren. Die Vorstellung von „zeitgemäßem Wohnen“ der Mieter begründet nicht, die Erwartung heutiger Bauvorschriften vorauszusetzen. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass 15 minütiges Stoßlüften zweimal am Tag oder 10 Minuten Lüften täglich (Querlüften verringert diese Zeiten noch um 30 %) ausreichen, um die Bildung von Schimmelpilz an den Außenwänden zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Urteilen vom 05.12.2018, Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18