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Miete vor Mietende nach Renovierung

Die Mieterin einer seit 1998 bewohnten Wohnung zog aufgrund eines Umzuges Mitte März in ein Seniorenheim. Dies teilte Sie dem Vermieter Anfang 2019 mit. Die Märzmiete wurde gezahlt. Sie berief sich auf eine mündliche Vereinbarung, dass dies die letzte Mietzahlung sei. Eine Renovierung der Wohnung erfolgte seitens des Vermieters im März und April 2019.
Die beauftragten Handwerker nutzten in dieser Zeit in der Wohnung einen Tisch mit Stühlen sowie einen Kühlschrank des Vermieters. Die Mieterin berief sich zu der „mündlichen Vereinbarung“ auf das Bewohnen der Wohnung seitens der Handwerker, so dass zudem die Miete aufgrund der Weitervermietung nicht geschuldet werde. Dem widersprach der Vermieter und legte dar, dass die Wohnung jederzeit seitens der Mieterin zu nutzen gewesen wäre, so dass er Klage für die ausstehenden Mieten für April und Mai 2019 erhob.
Das LG Koblenz gab der Klage mit der Begründung statt, dass das Mietverhältnis bis Mai 2019 bestand und somit die Miete zu leisten war (§ 535 Abs. 2 BGB). Eine Aufhebungsvereinbarung konnte das Gericht aufgrund mangelnder schriftlicher Vereinbarung nicht erkennen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte zudem nicht. Die Überlassung der Wohnung an die Handwerker führt nicht zum Erlöschen der Mietzahlung, da ein Gebrauch der Wohnung durch die Mieterin jederzeit möglich war.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 6 S 188/20

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