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Kein Zwang Vertragsabschluss Grundstückserwerb

Grundsätzlich haben alle Parteien das Recht auf freie Entscheidung von dem in Aussicht genommenen Vertrag bis zum bindenden Vertragsabschluss zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn der anderen Partei in Erwartung zum Vertragsabschluss Aufwendungen entstanden sind. Muss die Partei sich zuordnen lassen, ohne wichtigen Grund die Verhandlungen abzubrechen, nachdem Sie Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt hat, besteht eine Ersatzpflicht.  Bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Rahmen des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages werden besonders strenge Ansprüche gestellt. Schadensersatzansprüche können bei Mitwirkungsverweigerung an der Beurkundung durch eine Partei nur geltend gemacht werden, wenn besonders bedeutsame, insbes. vorsätzliche Verletzungen der Treuepflicht, vorliegen. Ein triftiger Grund ist nicht ausreichend.

LG Wuppertal, Urteil vom 03.03.2023 – 6 O 101/22

 

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