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Besichtigungsrecht bei Veräußerungsabsicht

Bei Vorliegen eines eindeutigen sachlichen Grundes (hier die Veräußerungsabsicht des Vermieters) ergibt sich für den Wohnraummieter eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht dem Vermieter, nach Vorankündigung, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Diese Pflicht kann sich auch bereits durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ergeben.

(Im Anschluss an Senatsurteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Rz. 16 f., 20, IMR 2014, 366 = NJW 2014, 2566).*)

BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21

 

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