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Zweckwidrige Nutzung von Gewerberäumen

Im Rahmen eines Gewerbemietvertrages zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros streiten sich die Mietvertragsparteien über die Nutzung der Räume. Im Jahr 2010 erfolgte die Anmietung von 2 Etagen mit jeweils 200 Quadratmetern. Eine Etage wird seit Mietbeginn seitens der Mieterin als Wohnraum genutzt. Dieser Nutzungsart widersprach der Vermieter Mitte des Jahres 2016. Die Mieterin beruft sich im Klageverfahren auf die Verjährung des Unterlassungsanspruches.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19.12.2018, Aktenzeichen XII ZR 5/18 entschieden, dass während des Mietverhältnisses der Unterlassungsanspruch nicht verjährt. Es obliegt dem Vermieter die Mieterin zur ordnungsgemäßen Nutzung aufzufordern. Nach § 541 BGB ist die Klage auf Unterlassung zulässig, da die Mieterin die vertraglich vereinbarte Nutzung der Räume, trotz Abmahnung, nicht einhält.

Da das Mietverhältnis seitens der Mieterin nicht vertragsgemäß genutzt wird, verjährt der Vermieteranspruch für die Zeit der zweckwidrigen Nutzung auf Unterlassung nicht.

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