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Tod des Mieters – Mietzahlung?

Verstirbt ein Mieter, besteht der Mietvertrag weiter. Nutzen mehrere Personen die Wohnung ist entscheidend, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Hat der Ehepartner oder Lebensgefährte den Mietvertrag auch unterzeichnet, läuft der Mietvertrag auf ihn weiter. Bei alleiniger Unterzeichnung seitens des Verstorbenen, gilt für die dauerhaft mit im Haushalt lebenden Personen folgende Rangfolge:

1. Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder.
2. Verwandte, bzw. Angehörige
3. Weitere zum Haushalt gehörende Personen.

Besteht kein Interesse der verbleibenden Mitbewohner das Mietverhältnis fortzusetzen, so müssen Sie dies nach dem Tod des Mieters innerhalb eines Monats dies gegenüber dem Vermieter geltend machen. Allerdings hat auch dann der Mietvertrag weiterhin Bestand. Selbst wenn nur der Verstorbene Mieter der Wohnung war, tritt der Erbe in den Mietvertrag ein.

Auch der Vermieter hat zunächst kein Recht auf Ablehnung der Mietvertragsübernahme durch die Mitmieter. Ausnahme ist hier das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters in der Überlegungsfrist mit Frist von 3 Monaten aus wichtigem Grund, wie finanzielle Probleme, Kriminalität oder Unzumutbarkeit Vermietung aufgrund Feindschaft.

Bei Übernahme des Mietvertrages seitens der Erben, ist ein wichtiger Kündigungsgrund seitens des Vermieters nicht erforderlich. Hier reicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten; mit dem Hinweis der Kündigung an alle Erben. Erfolgt keine Kündigung seitens der „neuen“ Mietvertragsparteien, so läuft der Mietvertrag mit all seinen Rechten und Pflichten unverändert weiter. D. h. Mietschulden sowie Schäden hat der „Nachmieter“ zu tragen.

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