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Mietzahlungen – Verrechnung mit Kaution

Im Rahmen eines Mietverhältnisses wurde seitens der Mieterin eine Kaution gezahlt. Nach Kündigung der Mieterin zum 30.11.2015 zahlte diese die Miete für Oktober und November 2015 nicht mehr mit der Begründung, sie könne die letzten beiden Mietmonate mit der Mietkaution verrechnen. Die Vermieter klagte daraufhin und erhielt Recht mit der Begründung, dass erst mit Beendigung des Mietverhältnisses keine Pflicht zur Zahlung der Miete besteht und eine Verrechnung der letzten Monatsmieten mit der Kaution den Sicherungszweck der Kaution für den Vermieter außer Kraft setzt.

(AG München, Urteil v. 05.04.2016, 432 C 1707/16).

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