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Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt Terrassensanierung?

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden in der Teilungserklärung diverse Gebäudeteile, Anlagen etc. einem Eigentümer zugeordnet. Im vorliegenden Fall kam zu Schäden an Elementen zweier Dachterrassen, welche die Sicherheit beeinträchtigten. Nach Auftragserteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellte diese die Reparaturkosten dem „Sondereigentümer“ in Rechnung. Dem widersprach der Eigentümer und begründete dies damit, dass seine Terrasse für die darunterliegende Wohnung das Dach sei.
Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die Teilungserklärung eindeutig sei und folgte der Auffassung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bundesgerichtshof AZ ZR 163/17 vom 04.05.2018

Grabener-Verlag GmbH, Immobilien News – Ausgabe: Frühjahr 2019

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