Nach § 564 S. 1 BGB treten die Erben nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Nach Kenntnis vom Tod und keiner Mietfortsetzung mit anderen Personen gem. §§ 563 und 563a BGB können beide Parteien das Mietverhältnis außerordentlich innerhalb 1 Monats oder innerhalb der gesetzlichen 3-Montsfrist kündigen. Oftmals sind jedoch dem Vermieter die Erben des Verstorbenen nicht bekannt. Räumt er die Wohnung jetzt selbst, handelt er rechtswidrig und ihm drohen hohe Strafen. Sinnvoll ist es, bei Nichtkenntnis der Erben einen Nachlasspfleger zu bestellen (ggf. wird seitens des Nachlasspflegers die kostengünstige Räumung der Wohnung seitens des Vermieters erlaubt); Kostenschuldner der Maßnahme zur Bestellung eines Nachlasspflegers sind in diesem Fall die Erben. Das Nachlassgericht muss immer dann eine Pflegschaft anordnen wenn die Erben unbekannt sind und der Vermieter Kündigung und Räumung geltend machen möchte.