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Nutzung von Freiflächen in Gewerberäumen

Vor dem Haus der vom Mieter angemieteten Gewerberäume befindet sich eine seitlich von Pfeilern gestützte Feuerwehreinfahrt. Der Mieter nutzte die befindlichen Nischen zum Parken seiner Fahrzeuge. Dies duldete der Vermieter eine Zeit lang, forderte den Mieter jedoch mehrfach schriftlich zur Unterlassung auf. Hierauf reagierte der Mieter nicht, so dass der Vermieter Unterlassungsklage einreichte.

Im Verfahren argumentierte der Beklagte, er habe die Zustimmung seitens des Klägers zum Parken auf den Freiflächen bei Mietvertragsabschluss erhalten. Auch der Anbringung von Firmenschildern habe der Vermieter nicht widersprochen. Mit Urteil des AG Frankfurt am Main vom 21.07.2017 – 33 C 767/17 (67) stimmt dieses dem Unterlassungsanspruch des Klägers mit der Begründung zu, dass im schriftlichen Mietvertrag keine derartige Parkgenehmigung vereinbart wurde. Auch die zwischenzeitliche Duldung seitens des Klägers kann nicht als unwiderruflich angesehen werden.

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