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Mietrechtsänderung 2019 – Teil II

Die Änderungen sind zum 01.01.2019 in Kraft getreten.

  • Unaufgeforderte Auskunftserteilung des Vermieters über die Vormiete, wenn die neue Miete gemäß § 556e Abs. 1 über der nach Mietpreis-bremse zulässigen Miete liegt. Andere Ausnahmen von der Mietpreisbremse, wie z. B. Modernisierung, hat der Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
  • Bei Unterlassung der Auskunftspflicht kann der Vermieter lediglich die Miete nach Mietpreisbremse (10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangen.
  • Vereinfachte Rüge des Mieters ohne qualifizierten Angaben gegen einen Verstoß zur Mietpreisbremse. Rückwirkend können gezahlte, überhöhte Mieten seitens des Mieters nicht zurückgefordert werden.
  • Die „Luxussanierung“ seitens des Vermieters zum Zwecke der Entmietung wird als Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 € geahndet. Sollten angekündigte Maßnahmen der Modernisierung nicht nach 12 Monaten erfolgt sein oder dem Mieter erhebliche Belastungen zugemutet, wird dem Vermieter einer Pflichtverletzung unterstellt.

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