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Mietrecht – Provisorische Mängelbehebung ausreichend?

In einer Mietwohnung konnte die Warmwasserversorgung aufgrund einer defekten Gastherme im Januar 2017 nicht mehr sichergestellt werden. Nach Mängelanzeige bei der Vermieterin bat die Mieterin um Mietkürzung von 50 %, welche ausgeführt wurde. Ende März 2017, nachdem das Problem zeitnah nicht gelöst werden konnte, schlug die Vermieterin provisorische Maßnahmen auf ihre Kosten vor. Diese sahen das Aufstellen von Radiatoren in allen Zimmern sowie den Einbau eines 80 Liter-Warmwasserboilers. Aufgrund der Ablehnung seitens der Mieterin kam es zum Gerichtsverfahren.

Das AG Charlottenburg hat mit seinem Urteil aus Dezember 2018, Aktenzeichen 224 C 297/18 entschieden, dass die von Januar bis März um 50 % geminderte gezahlte Miete rechtens war. Ab Ankündigung der provisorischen Mängelbehebung sei der Anspruch auf Mietminderung erloschen.

AG Charlottenburg, Aktenzeichen 224 C 297/18 aus Dezember 2018

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