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Glasbruchversicherung im Mietvertrag

Im vorliegenden Fall mietete ein Sachverständiger Gewerberaum an. Bestandteil des Gewerbemietvertrages war der Abschluss einer Glasbruchversicherung (Fenster, Türscheiben und Schaufenster) seitens des Mieters.

Eine Glasversicherung wurde seitens des Mieters entgegen dem Mietvertrag jedoch nicht abgeschlossen. Nachdem das Schaufenster durch den Wurf eines Steins zerstört wurde und der Vermieter die Reparatur veranlasste, verlangte der Vermieter vom Mieter die Kostenübernahme i. H. v. 1.500 €. Nachdem der Mieter der Schadensübernahme widersprach, klagte der Vermieter und erhielt Recht.

Das anschließende Berufungsverfahren des Mieters wurde zurückgewiesen mit Urteil vom 25. April 2016 Aktenzeichen 16 S 104/15). Das Berufungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil; Schadensersatz seitens des Mieters ist zu leisten, da er entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag keine Versicherung abgeschlossen hat. Nach Auffassung beider Gerichte ist die Verpflichtung des Mieters zum Abschluss eines Versicherungsvertrages für Gewerberäume zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters entsteht hierdurch nicht. Bereits im Wohnraummietrecht ist die Umlage einer derartigen Glasversicherung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zulässig.

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