Mit Urteil des LG Hamburg Aktenzeichen 318 S 50/15 wurde ein Eigentümer zum Verkauf seiner Eigentumswohnung verpflichtet. Im vorliegenden Fall konnten diverse, seitens der Eigentümergemeinschaft beschlossene Arbeiten, wie ein Fensteraustausch maßgefertigter Fenster, der Einbau eines Kaltwasserzählers sowie die Ablesung von Heizkörpern etc. aufgrund immenser Zustellung der Wohnung nicht durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist ein verpflichtender Verkauf des Eigentümers nur dann möglich, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit der Eigentümergemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Da die gesamte Wohnungseigentümerschaft von den Arbeiten betroffen ist und nicht, wie der Eigentümer meint, sein Sondereigentum bzw. seine privaten Rechte, ist im vorliegenden Fall der Entzug des Eigentums zulässig.